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§ 4 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGInsO – Aufgaben der geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung

(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der vorgerichtlichen Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.