§ 1 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
§ 1 AGInsO – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung geeignet sind Personen im Sinne von § 2 oder Stellen, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung einer Stelle als geeignet in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.