§ 5 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
§ 5 AGInsO – Stellen des Landes Berlin
Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.