Gesetze

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§ 7 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGInsO – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.