Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.

(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.