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§ 4 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGGVG LSA – Zahl der Kammern und Senate

Die Präsidenten der Landgerichte und der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmen im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper Ihrer Gerichte.