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Art. 7 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AGGVG – Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter durch Mitglieder eines anderen Gerichts und über die Besetzung der Gerichte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Angelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, entsprechend anzuwenden.