Art. 45 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Art. 45 AGGVG – Vorschlagslisten
Die für den Sitz des jeweiligen Gerichts zuständigen Regierungen stellen im Benehmen mit dem Bayerischen Bauernverband die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter auf und legen sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter für jedes Gericht getrennt den in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten jeweils für ihren Geschäftsbereich vor.