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Art. 44 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 44 AGGVG – Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden auf Grund von Vorschlagslisten für die Amtsgerichte und die Oberlandesgerichte von den Präsidenten der Oberlandesgerichte ernannt.

(2) Die Präsidenten bestimmen für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.