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Art. 35 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt I – Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 35 AGGVG – Mitteilung an das Nachlassgericht

(1) Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium über die Ausführung der Mitteilungen allgemeine Anordnungen treffen. Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht als Nachlassgericht zuständig, hat es die Todesanzeige an das Nachlassgericht abzugeben.

(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.

(3) Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlassgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen.