Art. 33 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit → Abschnitt II – Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Art. 33 AGGVG – Aufgebotsverfahren
Das in § 138 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Aufgebot wird durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekannt gemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung in diesem Blatt.