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Art. 20 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt V – Justizverwaltung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 20 AGGVG – Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    das Staatsministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften,
  2. 2.
    der Präsident des Obersten Landesgerichts über dieses Gericht,
  3. 3.
    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
  4. 4.
    der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über das Amtsgericht,
  5. 5.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks,
  6. 6.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft, die bei dem Landgericht besteht.

Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie auf die zur Ausbildung zugewiesenen Personen. Dem Direktor des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.

(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter.