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Art. 19 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt V – Justizverwaltung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 19 AGGVG – Zuständigkeit

(1) Die Präsidenten der Gerichte, die Direktoren der Amtsgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.

(2) Der Präsident des Obersten Landesgerichts bestellt für sein Gericht einen Beamten der Fachlaufbahn Justiz, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, zum Geschäftsleiter. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen solchen Beamten, zum Dienstleiter oder zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen solchen Beamten zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall solche Beamte als Gruppenleiter; die Bestellung von Gruppenleitern kann auf die Präsidenten der Landgerichte, die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte für ihre jeweiligen Behörden übertragen werden. Für die Bestellung der Geschäfts- und Gruppenleiter bei den Staatsanwaltschaften ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Generalstaatsanwalt herzustellen.