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Art. 15 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt III – Geschäftsstellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 15 AGGVG – Urkundsbeamte

(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften

  1. 1.

    nach § 153 Abs. 1 bis 3 GVG als Urkundsbeamter verwendet werden kann und welche Aufgaben ihm zugewiesen werden können,

  2. 2.

    nach § 153 Abs. 5 GVG beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in besonderen Fällen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer für diese Bestellung zuständig ist und welche Aufgaben im Einzelnen zugewiesen werden können.

(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erlässt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.