Art. 13 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt II – Staatsanwaltschaften
Art. 13 AGGVG – Gliederung und Sitz
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.
(3) Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.