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§ 3 AGG
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGG,HB
Gliederungs-Nr.: 32-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGG

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.