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§ 1 AGG
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGG,HB
Gliederungs-Nr.: 32-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGG

(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes

  1. 1.
    das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen

    und
  2. 2.
    das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.

(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.