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§ 2 AGFGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGFGO LSA
Gliederungs-Nr.: 35.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGFGO LSA – Gerichtsbezirk und Bezeichnung

(1) Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Das Gericht führt die Bezeichnung "Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt".