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§ 3 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: AGFGO
Referenz: 35-1

§ 3 AGFGO – Vertretung des Präsidenten
(zu § 5 FGO)

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreise der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.