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§ 1 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: AGFGO
Referenz: 35-1

§ 1 AGFGO – Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts
(zu §§ 2 und 3 FGO)

Das Finanzgericht führt die Bezeichnung "Finanzgericht des Saarlandes". Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.