Gesetze

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Art. 3 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 AGFGO – Dienstaufsicht
(Zu § 31 FGO)

Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus.