§ 10 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 AGFGO
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit sie denselben Gegenstand regeln, insbesondere das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958 (Ges.Bl. S. 170).