§ 1 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 AGFGO
(1) Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird als oberes Landesgericht mit Sitz in Stuttgart errichtet.
(2) Außensenate des Finanzgerichts werden in Freiburg errichtet.
(3) Die Zahl der Senate des Finanzgerichts bestimmt das zuständige Ministerium.