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§ 1 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGFGO

(1) Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird als oberes Landesgericht mit Sitz in Stuttgart errichtet.

(2) Außensenate des Finanzgerichts werden in Freiburg errichtet.

(3) Die Zahl der Senate des Finanzgerichts bestimmt das zuständige Ministerium.