Art. 6 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt
Art. 6 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO)
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
- 1.Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen,
- 2.Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden und
- 3.nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83 - 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) in der jeweils geltenden Fassung;
dabei sind die Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der Finanzgerichtsordnung) nur auf die in Nummer 1 und 2 genannten Steuern anzuwenden.