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§ 15 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 AGBGB Schl.-H. – Voraussetzungen der Erteilung

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt

  1. 1.

    nach § 14 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringeren Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu erwarten ist,

  2. 2.

    nach § 14 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu erwarten ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.