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§ 10 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Altenteilsvertrag

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGBGB Schl.-H. – Geldrente bei Aufgabe der Wohnung

(1) Verlässt der Gläubiger das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ursachen der Wohnungsaufgabe, der erhöhten Bedürfnisse und tatsächlichen Belastungen des Gläubigers sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Wertes der Vorteile zu bestimmen ist, die er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger auch die Umzugskosten zu erstatten, soweit die Billigkeit nach den Umständen dies erfordert