§ 6 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge
§ 6 AGBGB – Zeit der Leistung
(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.
(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.