§ 23 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
§ 23 AGBGB – Kündigung von Grundpfandrechten
Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von dreißig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.