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§ 18 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 AGBGB – Bestellung dinglicher Rechte

(1) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf dessen schriftliches Verlangen an dem überlassenen Grundstück unverzüglich eine seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen.

(2) Hat der Berechtigte die Bestellung der Belastung schriftlich verlangt, so ist der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen würden.