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§ 15 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 AGBGB – Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.

(2) Kündigt der Verpflichtete, so hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 14 zu zahlen.