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§ 5a AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Zuständigkeitsregelungen

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 5a AGBGB – Fundbehörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde des Fundorts. Zur Entgegennahme der Fundanzeige nach § 965 Abs. 2, der Anzeige der beabsichtigten Versteigerung nach § 966 Abs. 2 sowie zur Annahme der Fundsache und des Versteigerungserlöses nach § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch auch jede andere Gemeinde verpflichtet; ebenso kann eine Ablieferungsanordnung nach § 967 und eine Versteigerung nach § 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie unaufschiebbar ist, durch jede Gemeinde erfolgen. Ist die Fundanzeige von einer anderen Gemeinde entgegengenommen worden, so hat diese der Gemeinde des Fundorts alsbald Mitteilung zu machen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vorschriften zu erlassen und die bestehenden Ausführungsvorschriften zu den Fundrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben.