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§ 51 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 51 AGBGB – Aufhebungsvorschrift

(1) Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:

(hier nicht wiedergegeben)

(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend. Im württembergischen Rechtsgebiet richtet sich die persönliche Haftung der Notare und Notarvertreter im Landesdienst sowie der Ratschreiber für vor dem 1. Januar 1982 begangene Amtspflichtverletzungen weiterhin nach § 20 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 498).