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§ 39 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 39 AGBGB – Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag soll die Bezeichnung des Stockwerkseigentums und das Überleitungsbegehren enthalten.

(2) Der Antragsteller soll in der Begründung des Antrags die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darstellen und die von der Überleitung betroffenen dinglichen Berechtigten angeben.

(3) Dem Antrag sollen beigefügt werden

  1. a)
    Grundbuchauszüge über die betroffenen Stockwerksrechte,
  2. b)
    Urkunden, aus denen sich Inhalt und Umfang des Stockwerkseigentums ergeben,
  3. c)
    Lagepläne und Bauzeichnungen.