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§ 29 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 29 AGBGB – Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht umgetragen zu werden braucht, sowie zur Begründung der Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung; zur Aufhebung der Dienstbarkeit an einem solchen Grundstück genügt die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe.

(2) Die Einigung und Erklärung bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Einigung über den Eigentumsübergang kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

(3) Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen.