§ 28 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 28 AGBGB – Kosten
Für das Verfahren nach §§ 22 bis 27 gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Maßgebender Wert ist entweder der Wert des Trennstücks oder Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, sofern dieser geringer ist. In den Fällen des § 23a tritt an die Stelle des Wertes des Grundstücks oder Trennstücks der Wert des betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechts.