§ 24 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 24 AGBGB – Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.
(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.