Art. 78 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Schlussvorschriften
Art. 78 AGBGB – Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen
Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz lässt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.