Gesetze

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Art. 63 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Neunter Abschnitt – Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 63 AGBGB – Ablösung einer Reallast

Ist vereinbart, dass der Eigentümer eine Reallast durch Zahlung eines bestimmten Betrags ablösen kann, gilt § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Fall der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.