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Art. 6 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Bierlieferungsvertrag

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 6 AGBGB – Bestellung einer Sicherungshypothek

(1) Ist bei dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Art der Wirt Eigentümer des Grundstücks, auf dem er sein Geschäft betreibt, so kann der Brauer verlangen, dass ihm für den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des gelieferten Biers eine Sicherungshypothek an dem Grundstück bestellt wird.

(2) Hat der Wirt noch andere Grundstücke, die mit dem seinem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstück gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, so kann der Brauer die Erstreckung der Sicherungshypothek auf diese Grundstücke verlangen, soweit sie erforderlich ist, damit der Betrag des Kaufpreises durch den Wert der Grundstücke doppelt gedeckt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Sicherungshypothek im Rang vorgehen.