Art. 54 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Siebter Abschnitt – Nachbarrecht
Art. 54 AGBGB – Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen
§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschifffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.