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Art. 41 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Sechster Abschnitt – Öffentliche Sparkassen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 41 AGBGB – Rechtsbehelfe

(1) Die Kraftloserklärung kann nur durch Beschwerde nach Maßgabe des § 439 FamFG, angefochten werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.

(2) Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss ist, soweit er die Kraftloserklärung aufhebt, nach Eintritt der Rechtskraft in der in Art. 39 Abs. 2 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.