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Art. 4 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Erster Abschnitt – Vereine

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGBGB – Sonstige altrechtliche Vereinigungen

(1) Eine privatrechtliche Vereinigung, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn sie mindestens drei Mitglieder hat und ihre Satzung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob und wodurch die Vereinigung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern sie seither im Rechtsverkehr als rechtsfähige Vereinigung aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird die Vereinigung ein eingetragener Verein im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist berechtigt, ihre frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf eine frühere staatliche Privilegierung mit dem Zusatz "e.V." fortzuführen.

(4) Eine öffentlich-rechtliche Vereinigung, der vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag als Verein des bürgerlichen Rechts in das Vereinsregister eingetragen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Eintragung bedarf der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn öffentliche Interessen gefährdet würden.