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Art. 25 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 25 AGBGB – Antragsvoraussetzungen

(1) Der Antragsteller muss sich im Besitz der Schuldverschreibung befinden.

(2) Der Antrag muss öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Anträge einer öffentlichen Behörde bedürfen einer besonderen Beglaubigung nicht.

(3) Für eine Vollmacht oder eine sonstige Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis ist derselbe Nachweis erforderlich wie bei der Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch. Zum Nachweis des Erwerbs von Todes wegen ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts erforderlich. Bei dem Erwerb im Weg der Auseinandersetzung genügt ein Zeugnis des zuständigen Gerichts oder Notars.

(4) Ist seit der Umschreibung eine Änderung in der Person des Gläubigers (Änderung des Namens oder des Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, dass die Identität durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird.

(5) Diese Vorschriften gelten auch für die Quittung über den Empfang der Zahlung.