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Art. 24 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 24 AGBGB – Antragsberechtigung

(1) Zu der Stellung von Anträgen, die eine Verfügung über eine auf den Namen des Gläubigers umgeschriebene Schuldverschreibung des Freistaates Bayern sowie der ihm angehörenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts enthalten, sowie zum Empfang der in einer solchen Schuldverschreibung versprochenen Zahlung sind nur der Gläubiger, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, der Insolvenz- oder Konkursverwalter und der Testamentsvollstrecker sowie diejenigen Personen berechtigt, welche die Schuldverschreibung von Todes wegen oder im Weg der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft erworben haben.

(2) Ist die Schuldverschreibung zum Zweck der Zwangsvollstreckung gepfändet, so kann der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Pfändung erwirkt ist, die Löschung der Umschreibung beantragen.