Gesetze

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Art. 11 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 11 AGBGB – Grundstückslasten

Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.