§ 30a AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
§ 30a AGBauGB – Automatisiertes Verfahren auf Abruf
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Verfahren auf Abruf eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung.