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§ 28 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 AGBauGB – Städtebauliche Verträge, Erschließungsverträge

Städtebauliche Verträge nach § 11 des Baugesetzbuchs und Erschließungsverträge nach § 124 des Baugesetzbuchs, soweit sie Belange von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung oder Belange zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes betreffen, sowie in Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten schließt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Bezirke sind zu beteiligen. Soweit Belange des bezirklichen Haushalts berührt sind, darf der Senat den Vertrag nicht gegen den Willen des Bezirks abschließen.