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Art. 3 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-11
Normtyp: Gesetz

Art. 3 AGBauGB – Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Abs. 2 gilt nicht für Vorhaben, die bereits genehmigt sind oder für die ein Vorbescheid nach § 72 LBO oder eine Teilungsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung erteilt ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides ist unzulässig.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den § 76 Abs. 7 und § 83 LBO werden nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt.