§ 6 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 6 AGArbGG
(1) 1Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. 2Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.
(2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.