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§ 6 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGArbGG,HE
Gliederungs-Nr.: 211-1
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 244 vom 29.03.2005

§ 6 AGArbGG

(1) 1Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. 2Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.

(2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.