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§ 9 AG SGG LSA
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGG LSA
Gliederungs-Nr.: 33.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AG SGG LSA – Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 9 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Sozialgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(3) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.

    das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,

  2. 2.

    der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,

  3. 3.

    der Präsident oder die Präsidentin eines Sozialgerichts über dieses Gericht,

  4. 4.

    der Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter, zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts, des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Direktors oder der Direktorin eines Sozialgerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landessozialgerichts oder den Präsidenten oder die Präsidentin oder den Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts oder dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Direktor oder der Direktorin eines Sozialgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr.